E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2010 12)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2010 12: Verwaltungsgericht

Das Urteil des Obergerichts im Strafprozessverfahren gegen M.G.V. besagt, dass das Urteil ab der Eröffnung nicht mehr zurückgenommen oder geändert werden kann. Die Kosten der Untersuchungshaft gelten als Vollzugskosten, auch wenn sie auf eine bedingte Strafe angerechnet werden. Die Motivierungskosten sind Teil der Verfahrenskosten. Das Gericht ist nach der Urteilsverkündung an das Urteil gebunden und darf nur in Ausnahmefällen Korrekturen vornehmen. Die Kosten der Untersuchungshaft sind vom Staat zu tragen, wenn sie auf die Strafe angerechnet werden.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2010 12

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2010 12
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2010 12 vom 17.12.2009 (AG)
Datum:17.12.2009
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:V. Strafprozessrecht12 § 164 Abs. 1, 166, 167 und 242 Abs. 1 StPO.setzbar, noch in seinem Inhalt veränderbar (E. 2.2.).§ 242 Abs. 1 StPO gelangt auch zur Anwendung, wenn die Untersuchungshaft auf eine bedingte Strafe angerechnet wird (E. 2.4).
Schlagwörter: Urteil; Untersuchungshaft; Urteils; Entscheid; Obergericht; Verfahrenskosten; Freiheitsstrafe; Staat; Verurteilten; Vollzug; Prozessrecht; Eröffnung; Obergerichts; Kammer; Richter; Botschaft; Dispositiv; Angeklagte; Vollzugskosten; Begründung; Anordnung; Angeklagten; Gericht; Vielmehr; Brühlmeier
Rechtsnorm: Art. 29 BV ;
Referenz BGE:112 Ia 107; 129 I 232;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2010 12

2010 Strafprozessrecht 51

V. Strafprozessrecht



12 § 164 Abs. 1, 166, 167 und 242 Abs. 1 StPO.
- Das Urteil ist von der Eröffnung an weder zurücknehmbar, noch er-
setzbar, noch in seinem Inhalt veränderbar (E. 2.2.).
- Auch die Kosten der Untersuchungshaft sind Vollzugskosten, und
§ 242 Abs. 1 StPO gelangt auch zur Anwendung, wenn die Untersu-
chungshaft auf eine bedingte Strafe angerechnet wird (E. 2.4).
- Motivierungskosten sind Verfahrenskosten (E. 3.).

Auszug aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom
17. Dezember 2009 i.S. StA gegen M.G.V. (SST.2009.199)



2.2.
2.2.1.
Gemäss den §§ 161 und 166 StPO ist das Urteil im Anschluss
an die Parteivorträge zu fällen. Anschliessend wird es vom Präsiden-
ten mündlich eröffnet. Er fügt eine kurze Begründung, insbesondere
betreffend die Ausfällung einer unbedingten Freiheitsstrafe von we-
niger als sechs Monaten, die Anordnung von Bewährungshilfe oder
die Erteilung von Weisungen, sowie eine Erklärung der Bedeutung
des bedingten Strafvollzugs bei und belehrt den Angeklagten über
die ihm zustehenden Rechtsmittel.
Das Urteilsdispositiv enthält u.a. gemäss § 167 Abs. 2 Ziff. 4
StPO die Urteilsformel (Schuldspruch, Freispruch, Einstellung oder
Nichteintreten, Strafen, Massnahmen, angewendete Gesetzesbestim-
mungen, Entscheid über die privatrechtlichen Ansprüche, Kosten und
Entschädigung).
2010 Obergericht 52

2.2.2.
Von der Eröffnung des Urteils an, bei mündlicher Eröffnung mit
der mündlichen Verkündung des Dispositivs, tritt auch die Bindung
des Gerichts an das Urteil ein, was bewirkt, dass vom Gericht als
Spruchkörper (und noch weniger vom Gerichtspräsidenten und Ge-
richtsschreiber allein) grundsätzlich Änderungen nicht mehr vorge-
nommen werden dürfen. Vielmehr ist das Urteil von diesem Zeit-
punkt an weder zurücknehmbar noch ersetzbar. Ausnahmsweise hat
der Richter gemäss § 169 Abs. 2 erstem Satz StPO die Möglichkeit,
von Amtes wegen auf Gesuch hin, Missschreibungen und Miss-
rechnungen sowie offenbare Irrtümer zu berichtigen. Dabei ist es
dem Richter nicht gestattet, am Entscheidungsinhalt seines Urteils
Korrekturen vorzunehmen, was dann der Fall ist, wenn dadurch et-
was Neues ausgedrückt wird. Eine Änderung ist nur insoweit zu-
lässig, als das Urteil unklar ist einzelne unklare sich wider-
sprechende Anordnungen enthält (AGVE 1973, Nr. 40, S. 121; Urteil
des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 12. Mai 2009, i.S. StA / R.S.,
Erw. 4.2. [SST.2009.14]; Beat Brühlmeier, Kommentar zur Aargaui-
schen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Aarau 1980, N. 5 zu § 166).
2.3.
(...)
2.4.
2.4.1.
Die Bestimmung von § 242 Abs. 1 StPO sieht vor, dass die
Kosten des Vollzuges der Freiheitsstrafen, unter Einschluss der Kos-
ten der auf die Strafe angerechneten Untersuchungshaft, der Staat
trägt. § 75 Abs. 2 StPO bleibt vorbehalten. Gemäss § 242 Abs. 2
StPO verpflichtet das zuständige Departement den Verurteilten nach
Massgabe seiner Vermögens- und Einkommensverhältnisse ganz
oder teilweise zum Ersatz, wenn er eine ihm zugewiesene Arbeit
verweigert ausserhalb der Vollzugseinrichtung arbeitet.
§ 242 StPO in der zitierten Fassung ist seit 1. Januar 2003 in
Kraft. Vor diesem Zeitpunkt hatte der Staat die Vollzugskosten zu
tragen, sofern nicht aufgrund günstiger Verhältnisse eine Überbin-
dung auf den Verurteilten in Frage kam. Den Entscheid darüber hatte
der Richter zu fällen (§ 242 Abs. 1 und 2 aStPO). Die Kosten der
2010 Strafprozessrecht 53

Untersuchungshaft galten hingegen als Verfahrenkosten, weshalb
darüber nach den Regeln des § 164 StPO entschieden wurde. Sie
wurden in der Regel ebenfalls dem Verurteilten auferlegt. Eine Aus-
nahme bestand beim vorzeitigen Strafvollzug (Brühlmeier, a.a.O.
N. 9 zu § 164 StPO).
2.4.2.
Der Regierungsrat hielt in seiner Botschaft vom 21. März 2001
(01.106) zur Änderung dieser Bestimmung fest, die bisherige Rege-
lung, wonach die Kosten der Untersuchungshaft als Verfahrenskosten
behandelt würden, lasse sich sachlich nicht rechtfertigen. Vielmehr
führe sie zu einer Ungleichbehandlung zwischen denjenigen Verur-
teilten, die vorher in Untersuchungshaft gewesen seien, und denjeni-
gen, welche die Strafe erst nach abgeschlossenem Urteilsverfahren
antreten würden. Neu werde deshalb vorgeschlagen, dass die entspre-
chenden Kosten grundsätzlich vom Staat zu übernehmen seien, wenn
die Untersuchungshaft im Urteil auf die Strafe angerechnet werde.
Die Untersuchungshaft sei nämlich in diesen Fällen Teil des Straf-
vollzuges. Beim Entscheid, wer die Kosten des Vollzuges zu tragen
habe, handle es sich eigentlich um eine Vollzugsfrage. Es sei deshalb
sachgerecht, dem für den Strafvollzug zuständigen Departement die
Kompetenz zur Festlegung der Kostenersatzpflicht zu übertragen
(Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen
Rat vom 21. März 2001, S. 35).
Die Bestimmung von § 242 Abs. 1 StPO gelangt aufgrund des
klaren Wortlautes, der nicht unterscheidet, ob die Untersuchungshaft
auf eine zu vollziehende auf eine bedingte Freiheitsstrafe ange-
rechnet wird, auch dann zur Anwendung, wenn die Untersuchungs-
haft auf eine bedingte Strafe angerechnet wird. Dies entspricht nicht
nur dem klaren Wortlaut der Bestimmung, sondern auch dem Willen
des Gesetzgebers, der weder in der Botschaft noch in den Beratungen
gegenteilige Äusserungen gemacht hat. Eine Ungleichbehandlung
der Verurteilten, je nachdem, ob der bedingte Strafvollzug gewährt
wird nicht, lässt sich ohne entsprechenden gesetzlichen Vorbe-
halt nicht rechtfertigen.
2010 Obergericht 54

2.4.3.
Demnach sind die Kosten der Untersuchungshaft auf die Staats-
kasse zu nehmen und Dispositivziffer 12 des vorinstanzlichen Urteils
ist dahingehend abzuändern. Die Berufung des Angeklagten ist in
diesem Punkt gutzuheissen.
3.
3.1.
(...)
3.2.
(...)
Gemäss § 167 Abs. 1 StPO wird das Urteil den Parteien vorerst
im Dispositiv zugestellt. Danach können die Parteien innert zehn Ta-
gen die vollständige Ausfertigung des Urteils verlangen, welche auch
die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen enthält (§ 168 Abs. 1
StPO).
Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV)
folgt die Pflicht der Behörden, ihre Entscheide zu begründen (grund-
legend BGE 112 Ia 107 E. 2b S. 109 f.; vgl. auch BGE 129 I 232
E. 3.2 S. 236 f. mit Hinweisen). Daraus ergibt sich, dass die Kosten
für die Begründung eines Strafurteils zu den Verfahrenskosten zu
zählen sind und keine eigentlichen Mehrkosten darstellen (Urteil des
Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 5. Oktober 2005 i.S. StA / D.G.,
Erw. 3.2. [SST.2005.277]).
3.3.
Der Angeklagte wurde gemäss Anklageschrift schuldig gespro-
chen und zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. Gestützt
auf § 164 Abs. 1 StPO hat er daher die Verfahrenskosten zu tragen,
wozu wie dargelegt die Kosten für die Motivierung eines Urteils zäh-
len. Die Vorinstanz hat daher die Kosten für die vollständige Ausfer-
tigung des Urteils in der Höhe von Fr. 227.00 zu Recht dem Ange-
klagten auferlegt.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.